Über kaum eine Arbeitsform in der Pflege kursieren so viele halbe Wahrheiten wie über die Zeitarbeit. Die einen erzählen von Freiheit und mehr Geld, die anderen von Unsicherheit und Fachkräften zweiter Klasse. Beides sind Zuspitzungen. Was Arbeitnehmerüberlassung tatsächlich ist, steht im Gesetz, im Tarifvertrag und in deinem Arbeitsvertrag. Genau das gehen wir hier durch.
Arbeitnehmerüberlassung: der Begriff hinter dem Wort
Zeitarbeit heißt im Gesetz Arbeitnehmerüberlassung und ist im AÜG geregelt. Der Kern in einem Satz: Du hast einen Arbeitsvertrag mit einem Personaldienstleister, arbeitest aber in einer anderen Einrichtung: in einer Klinik, einem Altenheim, einer Wohngruppe, bei einem ambulanten Dienst. Dein Arbeitgeber bleibt dabei durchgehend der Personaldienstleister, auch wenn dein Arbeitstag auf einer fremden Station stattfindet.
Wer Fachkräfte überlassen will, braucht dafür eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Das ist keine Formalie: Fehlt sie, ist die Überlassung unwirksam. Frag im Erstgespräch ruhig danach. Ein seriöser Anbieter nennt sie ohne Zögern.
Das Dreieck: du, der Dienstleister, die Einrichtung
Drei Beteiligte, zwei Verträge. Zwischen dir und dem Personaldienstleister steht ein ganz normaler Arbeitsvertrag. Zwischen dem Personaldienstleister und der Einrichtung steht ein Überlassungsvertrag, in dem Zeitraum, Bereich und Konditionen des Einsatzes stehen. Zwischen dir und der Einrichtung steht: nichts. Kein Vertrag, keine Probezeit, keine Kündigung.
Das klingt nach Papierkram, hat aber eine handfeste Folge: Wenn ein Einsatz endet, endet nicht dein Job. Es endet ein Einsatz. Entgelt, Urlaub und Kündigungsfristen laufen unverändert weiter, weil sie am Arbeitsvertrag hängen und nicht an der Station.
Unbefristet beim Dienstleister, wechselnd im Einsatz
Der häufigste Denkfehler steckt schon im Namen: „Zeitarbeit“ klingt nach befristet. Befristet ist aber der Einsatz, nicht zwangsläufig das Arbeitsverhältnis. Bei uns wird unbefristet eingestellt, und das ist in der Branche verbreitet, gerade in Pflege und Pädagogik, wo Fachkräfte knapp sind und niemand ein Interesse an einem Vertrag mit Ablaufdatum hat.
Wichtig ist, was zwischen zwei Einsätzen passiert. Einsatzfreie Zeit ist bezahlte Zeit: Nach § 11 Abs. 4 AÜG darf der Verleiher das Risiko des Arbeitsausfalls nicht auf dich abwälzen. Wenn gerade kein Einsatz läuft, läuft dein Entgelt trotzdem, und Minusstunden gehören dafür nicht auf dein Arbeitszeitkonto. Wie das im Detail gerechnet wird, steht im Tarifwerk, nachzulesen in unserem Beitrag zum GVP-Tarifvertrag.
Wie ein Einsatzwechsel abläuft
Vor jedem Einsatz steht ein Gespräch: Welcher Bereich, welche Schichten, welcher Zeitraum, wie weit ist die Anfahrt. Passt beides zusammen, bekommst du eine Einsatzmitteilung mit den wichtigsten Eckdaten. Danach beginnt der Einsatz wie eine neue Stelle, mit Einführung, Übergabe und den Abläufen des Hauses, nur ohne Bewerbungsprozess.
Wie lange ein Einsatz dauert, ist sehr unterschiedlich: von wenigen Tagen in der Ausfallbesetzung bis zu vielen Monaten, wenn eine Einrichtung eine längere Lücke schließt. Die Überlassungshöchstdauer von achtzehn Monaten nach § 1 Abs. 1b AÜG setzt die Obergrenze, von der ein Tarifvertrag der Einsatzbranche abweichen kann. Wenn du Kontinuität magst, sag das: Lange Einsätze lassen sich gezielt suchen. Wie das in der Praxis aussieht, beschreiben wir auf unserer Seite zur Zeitarbeit in der Pflege.
Mitsprache beim Dienstplan
Der Punkt, den Fachkräfte am häufigsten nennen, ist nicht das Geld, sondern der Plan. In der Zeitarbeit werden Dienstwünsche vor dem Einsatz vereinbart, nicht danach erbeten: Wochenenden, Nachtdienste, feste freie Tage, eine Obergrenze an Schichten in Folge. Was vereinbart ist, steht in der Einsatzmitteilung, und die Einrichtung bekommt es mit dem Einsatz mitgeliefert.
Der ehrliche Zusatz: Mitsprache ist kein Wunschkonzert. Eine Nachtwache im Frühdienst-Haus bleibt schwierig, und wer nur zwei Wochentage anbietet, bekommt weniger Auswahl. Aber du verhandelst vorher, nicht hinterher. Das ist der Unterschied zum Einspringen aus dem Frei.
Was du verdienst: Tarif, Zulage, Equal Pay
Die Grundlage ist der Tarifvertrag zwischen dem Gesamtverband der Personaldienstleister und den Gewerkschaften des DGB, in Kraft in dieser Form seit dem Zusammenschluss der Vorgängerverbände zum 1. Januar 2023. Darauf kommt, wenn vereinbart, eine übertarifliche Zulage. Für das Gesundheits- und Sozialwesen gibt es keinen Branchenzuschlagstarifvertrag. Deshalb ist diese Zulage der Posten, über den du sprechen solltest, und zwar mit der Frage, ob sie fest im Vertrag steht oder widerruflich ist.
Nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben Kundenbetrieb greift Equal Pay nach § 8 Abs. 4 AÜG: gleiches Arbeitsentgelt wie vergleichbare Beschäftigte der Stammbelegschaft. Weil der Zuschlagstarifvertrag hier fehlt, bleibt es bei diesen neun Monaten. Was Einrichtungen in deiner Region gerade tatsächlich ausschreiben, siehst du im Gehaltscheck.
Weisungsrecht und Fürsorgepflicht: wer darf dir was sagen
Im Einsatz gibt die Einrichtung die fachlichen Anweisungen: Bereich, Ablauf, Übergabe, Standards des Hauses. Dieses Weisungsrecht ist für die Dauer des Einsatzes übertragen, sonst könnte niemand mit dir arbeiten. Auch der Arbeitsschutz vor Ort liegt bei der Einrichtung: Einweisung in Geräte, Schutzausrüstung, Gefährdungsbeurteilung.
Alles, was zum Arbeitsverhältnis gehört, bleibt beim Personaldienstleister: Entgelt, Urlaub, Zeugnis, Abmahnung, Kündigung, und die Fürsorgepflicht als Arbeitgeber. Praktisch heißt das: Wenn dir im Einsatz etwas zugemutet wird, das nicht vereinbart war (ein anderer Bereich, eine Tätigkeit ohne Einweisung, eine Schicht ohne Ruhezeit), ist dein Ansprechpartner beim Dienstleister zuständig, nicht die Stationsleitung.
Drei Mythen, kurz sortiert
„Zeitarbeit ist unsicher.“ Unsicher wäre ein befristeter Vertrag ohne Anschluss. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit bezahlter einsatzfreier Zeit ist das Gegenteil davon. Was wechselt, ist der Einsatzort, nicht der Arbeitsplatz.
„Man ist Fachkraft zweiter Klasse.“ Im Einsatz arbeitest du nach denselben Standards, mit denselben Pflichten und derselben Verantwortung wie das Stammteam. Wer neu dazukommt, muss sich ein paar Tage beweisen. Das gilt für jede neue Kollegin, egal über welchen Vertrag sie kommt.
„Man bekommt nur die Reste.“ Ausfallbesetzung heißt manchmal: schwieriger Dienst, kurzfristig. Manchmal heißt es: eine Fachkraft fehlt seit Monaten und das Team ist froh über jede Hand. Welche Art Einsatz es ist, lässt sich vorher erfragen. Tu das.
Für wen es passt, und für wen nicht
Zeitarbeit passt, wenn du Mitsprache beim Dienstplan höher gewichtest als Vertrautheit, wenn du dich schnell in fremde Abläufe einarbeitest, wenn du verschiedene Häuser kennenlernen willst, bevor du dich festlegst, oder wenn du nach einer Pause wieder einsteigst und erst einmal ausprobieren möchtest.
Das Modell passt nicht, wenn dir ein festes Team über Jahre das Wichtigste ist, wenn dich häufige Ortswechsel zuverlässig aus dem Tritt bringen oder wenn du Wegezeiten kaum einrichten kannst. Das ist keine Schwäche, sondern eine Frage der Passung, und ehrlicher, wenn sie vor dem Vertrag geklärt wird. Welche Berufsbilder wir konkret begleiten, steht bei den Pflegefachkräften.
Sieben Fragen an einen Personaldienstleister
- Ist der Arbeitsvertrag unbefristet, und wie lang ist die Probezeit?
- Welcher Tarifvertrag gilt, und in welche Entgeltgruppe werde ich eingeordnet?
- Gibt es eine übertarifliche Zulage, fest vereinbart oder widerruflich?
- Wie wird einsatzfreie Zeit vergütet, und wie funktioniert das Arbeitszeitkonto?
- Wie weit im Voraus erfahre ich, wo ich eingesetzt bin?
- Wer ist mein fester Ansprechpartner, und wie ist er außerhalb der Bürozeiten erreichbar?
- Wie werden meine Dienstwünsche festgehalten, und was passiert, wenn ein Einsatz sie nicht einhält?
Wer darauf klare Antworten gibt, hat nichts zu verbergen. Wenn du das Modell einmal in Ruhe für deine Situation durchgehen willst: Schreib uns kurz, wir sagen dir ehrlich, was in deiner Region gerade geht.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die geltenden Tarifverträge und dein eigener Arbeitsvertrag.