Auf fast jedem Arbeitsvertrag in der Zeitarbeit steht ein Satz wie: „Es gelten die Tarifverträge zwischen dem GVP und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB.“ Was daraus für dein Geld, deinen Urlaub und deine Arbeitszeit folgt, steht dort meistens nicht. Wir gehen die Punkte durch, die im Alltag tatsächlich einen Unterschied machen, für Pflegefachkräfte genauso wie für Erzieher:innen und Heilerziehungspfleger:innen.
Wer verhandelt hier eigentlich mit wem?
GVP steht für Gesamtverband der Personaldienstleister. Der Verband ist zum 1. Januar 2023 aus den beiden Vorgängerverbänden BAP und iGZ hervorgegangen. Auf der anderen Seite des Tisches sitzt die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des DGB. Was die beiden aushandeln, ist kein einzelnes Dokument, sondern ein Paket:
- Manteltarifvertrag (MTV) regelt die Spielregeln: Arbeitszeit, Arbeitszeitkonto, Urlaub, Zuschläge, Kündigungsfristen.
- Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) klärt, in welche Entgeltgruppe eine Tätigkeit gehört.
- Entgelttarifverträge (ETV) enthalten die eigentlichen Tabellen, regelmäßig neu verhandelt.
- Branchenzuschlagstarifverträge bringen Aufschläge für einzelne Einsatzbranchen. Pflege und Pädagogik gehören nicht dazu; warum das wichtig ist, steht weiter unten.
Wenn in deinen Unterlagen noch „BAP“ oder „iGZ“ auftaucht, ist das kein Fehler: Ältere Verträge verweisen teils noch auf die alten Namen. Frag im Zweifel nach der gültigen Fassung.
Entgeltgruppen: Es zählt die Tätigkeit, nicht nur der Abschluss
Der Entgeltrahmen kennt neun Entgeltgruppen, von einfachen Helfertätigkeiten ohne Ausbildung bis zu hoch qualifizierten Aufgaben. Eingruppiert wirst du nach der Tätigkeit, die du im Einsatz tatsächlich ausübst, nicht allein nach dem, was auf deiner Urkunde steht.
Für die Praxis heißt das: Eine examinierte Pflegefachkraft, die eigenverantwortlich einen Bereich führt, liegt deutlich über einer Assistenzkraft ohne Ausbildung. Eine abgeschlossene Fachweiterbildung (Intensiv und Anästhesie, OP, Onkologie) kann eine weitere Stufe bedeuten, wenn du im Einsatz auch entsprechend arbeitest. In der Pädagogik läuft es genauso: Ob du in der Gruppe arbeitest, eine Gruppenleitung übernimmst oder Anteile der Einrichtungsleitung trägst, ist der Unterschied.
Konkrete Beträge nennen wir hier bewusst nicht. Die Tabellen werden regelmäßig neu verhandelt, und eine Zahl, die in zwei Monaten falsch ist, hilft dir nicht. Was Einrichtungen in deiner Region gerade tatsächlich ausschreiben, siehst du in unserem Gehaltscheck. Er rechnet ausschließlich mit echten, offenen Stellen.
Branchenzuschläge: warum sie in Pflege und Pädagogik nicht greifen
Neben dem Tarifentgelt gibt es Branchenzuschlagstarifverträge. Sie heben das Entgelt gestaffelt an, je länger jemand im selben Kundenbetrieb im Einsatz ist. Abgeschlossen wurden sie allerdings nur für einzelne Einsatzbranchen: Metall und Elektro, Chemie, Kunststoff, Textil, Papier, Druck, Schienenverkehr und einige weitere.
Für das Gesundheits- und Sozialwesen gibt es keinen solchen Tarifvertrag. Wer in einer Klinik, einem Altenheim, einer Kita oder in der Eingliederungshilfe eingesetzt ist, bekommt also in aller Regel keinen tariflichen Branchenzuschlag. Das ist keine Nachlässigkeit einzelner Arbeitgeber, sondern eine Lücke im Tarifgefüge.
Daraus folgen zwei Dinge. Erstens: Alles über dem Tarifentgelt ist eine freiwillige übertarifliche Zulage. Manche Personaldienstleister zahlen sie, andere nicht. Verlassen kannst du dich darauf nur, wenn sie in deinem Arbeitsvertrag steht. Frag also nicht nur nach der Höhe, sondern auch, ob sie fest vereinbart oder widerruflich ist. Zweitens greift dafür der gesetzliche Equal Pay früher als in Branchen mit Zuschlagstarif.
Equal Pay nach neun Monaten
Nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben Kundenbetrieb hast du nach § 8 Abs. 4 AÜG Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Beschäftigte der Stammbelegschaft. Das ist die gesetzliche Grundregel, und in Pflege und Pädagogik gilt sie ohne Abstriche.
Abweichen darf davon nur ein Branchenzuschlagstarifvertrag: Dort wird das Entgelt stufenweise angehoben und erreicht das tariflich als gleichwertig festgelegte Niveau erst nach spätestens fünfzehn Monaten. Weil es diesen Tarifvertrag für das Gesundheits- und Sozialwesen nicht gibt, bleibt es hier bei den neun Monaten. Unterbrechungen von mehr als drei Monaten setzen die Frist zurück. Deshalb lohnt es sich, Einsatzzeiten selbst mitzuschreiben.
Für die Pädagogik ist der Vergleichsmaßstab besonders interessant: Verglichen wird mit dem Kundenbetrieb. Bei einer kommunalen Kita ist das also das dort geltende Niveau.
Ebenfalls relevant: die Überlassungshöchstdauer von achtzehn Monaten nach § 1 Abs. 1b AÜG. Auch davon kann ein Tarifvertrag der Einsatzbranche abweichen. Wenn ein Einsatz auf ein Jahr zuläuft, sprich das Thema an.
Der Pflegemindestlohn gilt zusätzlich
Wer überwiegend pflegerisch arbeitet, ist zusätzlich durch den Pflegemindestlohn geschützt. Er ist nach Qualifikationsstufen gestaffelt (Pflegehilfskraft, qualifizierte Pflegehilfskraft, Pflegefachkraft) und erfasst auch Zeitarbeitskräfte in Pflegebetrieben. Dazu kommt die allgemeine Lohnuntergrenze für die Zeitarbeit nach § 3a AÜG. Es gilt jeweils der für dich günstigere Wert.
Urlaub: gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit
Der Manteltarifvertrag staffelt den Urlaub nach der Dauer deiner Betriebszugehörigkeit. Im ersten Jahr startest du in der Regel unterhalb von dreißig Tagen und steigst in Stufen an, bis die volle Staffel erreicht ist. Die genaue Zahl steht in deinem Arbeitsvertrag und im jeweils gültigen MTV. Maßgeblich ist die aktuelle Fassung, nicht ein Forumsbeitrag.
Die gesetzliche Untergrenze bleibt davon unberührt: vierundzwanzig Werktage nach § 3 BUrlG, was bei einer Fünf-Tage-Woche zwanzig Arbeitstagen entspricht. Drei Fragen für das Vorstellungsgespräch: Wie viele Tage im ersten, zweiten und dritten Jahr? Wird eine Vorbeschäftigung angerechnet? Gibt es Urlaubssperren?
Arbeitszeitkonto: das wichtigste Kleingedruckte
Der MTV erlaubt ein Arbeitszeitkonto. Mehr- und Minderstunden werden gesammelt, statt jeden Monat einzeln abgerechnet zu werden. Ober- und Untergrenzen sind tariflich gedeckelt, und Plusstunden können ausgezahlt werden.
Zwei Punkte gehen in der Praxis am häufigsten schief:
- Einsatzfreie Zeit ist kein Minus. Nach § 11 Abs. 4 AÜG kann der Verleiher das Risiko des Arbeitsausfalls nicht auf dich abwälzen. Wenn gerade kein Einsatz da ist, läuft deine vereinbarte Arbeitszeit weiter und darf nicht als Minusstunden gebucht werden.
- Freizeitausgleich ist keine Einbahnstraße. Wann Plusstunden abgebaut werden, ist im Tarifvertrag geregelt und nicht in das freie Ermessen des Arbeitgebers gestellt.
Lass dir den Kontostand monatlich zeigen und gleiche ihn mit deinen eigenen Aufzeichnungen ab.
Was noch im Tarifwerk steht
- Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Überstunden
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Regelungen zu Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand
- Probezeit und Kündigungsfristen
- Bestimmungen zur Überlassungsdauer
So setzt sich dein Entgelt zusammen
Statt einer Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen hier die Struktur, anwendbar auf jedes Angebot, das du bekommst:
- Tarifliches Grundentgelt deiner Entgeltgruppe, mal deiner vereinbarten Stundenzahl
- zuzüglich einer übertariflichen Zulage, wenn eine vereinbart ist (in Pflege und Pädagogik der Posten, der den fehlenden Branchenzuschlag ersetzen muss)
- zuzüglich Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienste sowie Überstunden
- zuzüglich des Equal-Pay-Niveaus, sobald der Einsatz neun Monate im selben Betrieb erreicht
- zuzüglich Fahrtkosten oder Verpflegungsmehraufwand, wenn geregelt
Punkt drei ist der, den man am häufigsten unterschätzt: Wer viele Nacht- und Wochenenddienste übernimmt, landet spürbar anders als jemand mit reinem Frühdienst, und das bei identischer Entgeltgruppe.
Deine Checkliste vor der Unterschrift
- In welcher Entgeltgruppe werde ich geführt, und warum genau in dieser?
- Ist über dem Tarifentgelt eine Zulage vereinbart, fest im Vertrag oder widerruflich?
- Wie wird Equal Pay gehandhabt, wenn der Einsatz über neun Monate läuft?
- Wie viele Urlaubstage habe ich im ersten Jahr, wie entwickelt sich das?
- Gibt es ein Arbeitszeitkonto, mit welchen Grenzen, und wie sehe ich meinen Stand?
- Wie werden einsatzfreie Zeiten vergütet?
- Welche Zuschläge gelten für Nacht, Sonntag und Feiertag?
Wer auf diese sieben Fragen klare Antworten gibt, hat nichts zu verbergen. Wer ausweicht, sagt dir damit auch etwas.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind immer die aktuell gültigen Tarifverträge und dein eigener Arbeitsvertrag. Wenn du etwas nachrechnen willst: Schreib uns, wir gehen es mit dir durch.