„Pflegereform 2027“ klingt nach einem fertigen Gesetz mit einem Datum. Das ist es bislang nicht. Was es gibt: ein Bündel aus Regeln, die längst gelten, und einem großen Entwurf, der seit Monaten auf seinen Kabinettstermin wartet. Für dich im Dienst macht das einen Unterschied. Deshalb sortieren wir hier, was beschlossen ist, was geplant ist und was bisher nur gefordert wird.
Worum es bei der Reform geht und wo sie gerade steht (Stand: September 2026)
Der Ausgangspunkt ist die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“. Die Gruppe hat ihre fachliche Arbeit im Dezember 2025 abgeschlossen und am 11. Dezember 2025 ein Ergebnis- und Roadmap-Papier vorgelegt. Wichtig für die Einordnung: Das Papier formuliert ausdrücklich Vorschläge und Optionen, keine Beschlüsse. Brandenburg hat ihm nicht zugestimmt, Schleswig-Holstein hat eine Protokollerklärung abgegeben. Die Roadmap sah vor, dass das Bundesgesundheitsministerium danach einen Gesetzentwurf erarbeitet, der „möglichst Ende 2026 in Kraft treten kann“.
Dieser Entwurf liegt seit dem 5. Juni 2026 vor: der Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG). Ein Referentenentwurf ist der Hausentwurf eines Ministeriums. Er ist noch nicht im Kabinett beschlossen, war nicht im Bundestag und nicht im Bundesrat. Bis heute, dem 11. September 2026, gibt es dazu keinen Kabinettsbeschluss; der Termin wurde mehrfach verschoben. Zwischenzeitlich hat auch das Haus gewechselt: Nina Warken, unter der der Entwurf entstand, ging ins Kanzleramt, seit dem 29. Juli 2026 leitet Carsten Linnemann das Bundesgesundheitsministerium.
Der Entwurf nennt als geplantes Inkrafttreten den 1. Januar 2027, einzelne Teile den 1. Januar 2028. Ob das hält, ist offen. Solange kein Gesetz verkündet ist, ändert sich für dich rechtlich nichts: Alles, was hier mit „soll“ steht, ist Entwurf.
Was sich für dich im Arbeitsalltag ändern soll
Fangen wir mit dem an, was schon gilt. Zum 1. Januar 2026 ist das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege in Kraft getreten, das der Bundestag am 6. November 2025 beschlossen hat. Es regelt erstmals gesetzlich, dass Pflegefachpersonen bestimmte heilkundliche Tätigkeiten eigenständig ausüben dürfen, teils im Anschluss an eine ärztliche Erstdiagnose, teils auf Grundlage der eigenen pflegerischen Einschätzung. Was genau darunterfällt, füllt die Selbstverwaltung derzeit aus. Für dich heißt das: Der Rahmen steht, die Umsetzung in deinem Haus kommt schrittweise.
Aus demselben Gesetz stammen die Entbürokratisierungspunkte: Die Pflegedokumentation ist gesetzlich auf das notwendige Maß begrenzt, ausdrücklich auch bei Qualitätsprüfungen. Prüfungen werden früher angekündigt, und bei guter Qualität verlängert sich der Prüfabstand für ambulante und teilstationäre Einrichtungen von einem auf zwei Jahre.
Bei der Personalbemessung lohnt es, zwei Welten zu trennen. In der vollstationären Langzeitpflege gelten seit dem 1. Juli 2023 die Personalanhaltswerte des § 113c SGB XI, gestaffelt nach Pflegegrad und drei Qualifikationsstufen. Der PNOG-Entwurf ändert diese Werte nicht. Er reduziert aber die dazugehörige Erhebung von einem Zweijahresturnus auf einmal je Legislaturperiode und verbucht das als Bürokratieabbau. Im Krankenhaus läuft parallel die Pflegepersonalbemessungsverordnung, die PPR 2.0. In Kraft ist sie seit dem 1. Juli 2024; seit dem vierten Quartal 2024 melden Kliniken quartalsweise ihren Pflegepersonalbedarf. Die erste Phase der wissenschaftlichen Weiterentwicklung ist abgeschlossen, die Ergebnisse gingen im März 2026 ans Ministerium; eine Erprobung ist geplant. Verbindliche Personalvorgaben mit Konsequenzen bei Unterschreitung stehen weiterhin aus.
Neu und für Stationen durchaus relevant ist ein Vorschlag aus dem Entwurf: die Transformationsstellenanteile. Vollstationäre Einrichtungen sollen von 2028 bis 2032 für bis zu zehn Prozent ihrer vereinbarten Stellenanteile einen finanziellen Gegenwert vereinbaren dürfen, wenn sie diese Stellen nicht besetzen können, zweckgebunden für technische und digitale Systeme, die das Personal entlasten. Die Idee: Wenn die Stelle ohnehin leer bleibt, soll wenigstens Technik davon finanziert werden. Die Kritik der Berufsverbände liegt auf der Hand: Aus einer unbesetzten Stelle wird so ein dauerhaft eingeplanter Posten. Wenn du in einem Haus arbeitest, das Stellen nicht besetzt bekommt, ist das ein Punkt, den du in der Teamsitzung ansprechen solltest.
Ausbildung und Qualifikation
Hier ist tatsächlich etwas beschlossen, und zwar mit Datum. Das Pflegefachassistenzgesetz vom 28. Oktober 2025 schafft eine bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung, die zum 1. Januar 2027 startet. Damit entfallen 27 landesrechtlich geregelte Helfer- und Assistenzausbildungen. In der Regel dauert sie 18 Monate in Vollzeit, Teilzeit ist möglich, einschlägige Vorerfahrung kann verkürzen. Erstmals erhalten alle Auszubildenden eine Ausbildungsvergütung.
Drei praktische Folgen: Erstens wird ein Wechsel in ein anderes Bundesland leichter, weil der Abschluss überall derselbe ist. Zweitens gibt es einen geregelten Anschluss in die Ausbildung zur Pflegefachfrau beziehungsweise zum Pflegefachmann, in verkürzter Form. Drittens ändert sich damit der Qualifikationsmix in den Häusern. Die Personalbemessung in der Langzeitpflege rechnet ohnehin schon mit drei Stufen, und der neue Abschluss füllt die mittlere davon.
Wenn du überlegst, ob sich eine Weiterqualifikation für dich rechnet: Wir haben aufgeschrieben, welche Wege es gibt und was sie im Einsatz bedeuten, auf unserer Seite zur Pflegefachkraft.
Geld: Was die Reform an Tarif und Zulagen ändert und was nicht
Das ist der unangenehme Teil, und er gehört ungeschönt hierher. Seit dem 1. September 2022 dürfen Pflegekassen Versorgungsverträge nur mit Einrichtungen schließen, die nach Tarif oder kirchlicher Arbeitsrechtsregelung bezahlen, oder, wenn sie nicht gebunden sind, mindestens auf entsprechendem Niveau. Das steht in § 72 Absatz 3a und 3b SGB XI und ist der Grund, warum die Löhne in der Langzeitpflege in den letzten Jahren spürbar gestiegen sind.
Der PNOG-Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 will genau diese Regeln befristet aussetzen. Im Entwurf zu § 72 Absatz 3g SGB XI heißt es, die Tariftreuevorgaben und die zugehörigen Wirtschaftlichkeitsmaßstäbe seien „ab dem 2. Januar 2027 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 nicht anzuwenden“. Zusätzlich soll für Vergütungssteigerungen die durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V zur Obergrenze werden. Als Sicherung enthält der Entwurf einen Bestandsschutz: Einrichtungen dürfen die am 1. Januar 2027 gezahlten Gehälter nicht wegen der Aussetzung unterschreiten. Bis Ende 2029 sollen das Gesundheits- und das Arbeitsministerium dem Bundestag über die Lohnentwicklung berichten.
Was heißt das für dich, falls es so kommt? Dein laufendes Gehalt wäre geschützt. Nicht geschützt wäre die Entwicklung, also die Frage, ob dein Arbeitgeber steigende Personalkosten künftig noch refinanziert bekommt. Genau daran setzt die Kritik an: Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe hat in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2026 die Streichung dieser Aussetzung gefordert und festgehalten, ein bloßer Bestandsschutz verhindere keinen Reallohnverlust. Der Deutsche Pflegerat forderte am 24. Juni 2026, Personalsicherung als eigenständiges Gesetzesziel zu verankern.
Für dich praktisch: Dein Entgelt hängt weiterhin an deinem Arbeitsvertrag und dem darin genannten Tarifwerk, nicht am SGB XI. In der Zeitarbeit ist das der GVP-Tarifvertrag. Was dort wirklich drinsteht, haben wir im Artikel zum GVP-Tarifvertrag auseinandergenommen. Und was Einrichtungen in deiner Region gerade tatsächlich ausschreiben, zeigt dir unser Gehaltscheck, der ausschließlich mit echten offenen Stellen rechnet.
Zeitarbeit in der Pflege: Was geplant ist und was das für dich heißt
Wir sind selbst Personaldienstleister, deshalb hier besonders genau. Im Referentenentwurf zum PNOG kommen die Wörter „Leiharbeit“, „Zeitarbeit“ und „Arbeitnehmerüberlassung“ nicht vor: kein Verbot, keine Quote, keine Höchstgrenze. Wer etwas anderes behauptet, hat den Entwurf nicht gelesen.
Es gibt einen mittelbaren Berührungspunkt, und der ist erwähnenswert: § 82c Absatz 2b SGB XI regelt heute, dass Entgelte für Leiharbeitskräfte in der Wirtschaftlichkeitsprüfung wie Entgelte eigener Beschäftigter behandelt werden und dass Vermittlungsentgelte nicht als wirtschaftlich anerkannt werden können. Diese Vorschrift steht auf der Liste der Regelungen, die der Entwurf von 2027 bis 2030 aussetzen will. Für dich als Beschäftigte oder Beschäftigten ändert das nichts an deinem Vertrag. Es ist eine Frage zwischen Einrichtungen und Pflegekassen.
Politisch verabredet ist etwas anderes. Der Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode formuliert im Kapitel „Gesundheitsberufe“: „Wir erwirken geeignete Maßnahmen zur Reduktion der Unterschiede zwischen Leiharbeitnehmern und der Stammbelegschaft. Mehrkosten zur Schaffung von Springerpools sowie entsprechende Vergütungen für das Personal werden ausgeglichen.“ Das ist eine Absichtserklärung, kein Gesetz. Älter und ebenfalls unverbindlich ist die Entschließung des Bundesrates „Eindämmung der Leiharbeit in der Pflege“ vom 2. Februar 2024, in der die Länder die Bundesregierung bitten, unter anderem eine Deckelung des Leiharbeitsanteils zu prüfen. Geprüft heißt nicht beschlossen. Bis heute ist daraus kein Gesetzentwurf geworden.
Zur Einordnung die Zahlen der Bundesregierung: Laut ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage vom 7. April 2026 waren im August 2025 rund 1,77 Millionen Menschen sozialversicherungspflichtig in Pflegeberufen beschäftigt, darunter rund 31.500 Leiharbeitnehmende, ein Anteil von 1,8 Prozent. Der Höchststand lag 2023 bei 2,5 Prozent, der Anteil ist seither rückläufig. Die Bundesregierung selbst nennt Leiharbeit in der Pflege „ein Instrument, um bei kurzfristigen Personalausfällen und nicht besetzbaren Stellen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung vorübergehend sicherzustellen“.
Ehrlich bleiben wir auch beim Verdienst: Nach derselben Antwort lagen die Entgelte vollzeitbeschäftigter Stammkräfte im Fachkraftbereich im Durchschnitt über denen von Leihpflegekräften. Zeitarbeit ist also kein automatischer Gehaltssprung. Was sie oft bietet, sind planbarere Dienste und ein Wechsel des Umfelds ohne Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Wie das konkret läuft, steht auf unserer Seite zur Zeitarbeit in der Pflege.
Zeitplan: Was wann kommt
- Seit 1. Juli 2023: Personalanhaltswerte in der vollstationären Langzeitpflege, § 113c SGB XI. Gilt.
- Seit 1. Juli 2024: Pflegepersonalbemessungsverordnung im Krankenhaus (PPR 2.0), quartalsweise Meldung seit dem vierten Quartal 2024. Gilt; Weiterentwicklung in der Erprobung.
- Seit 1. Januar 2026: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege. Gilt.
- 1. Januar 2027: Start der bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung. Beschlossen.
- Geplant zum 1. Januar 2027: Inkrafttreten des Pflegeneuordnungsgesetzes, einzelne Teile zum 1. Januar 2028. Bislang nur Referentenentwurf, Stand 11. September 2026 ohne Kabinettsbeschluss.
- Geplant 2028 bis 2032: Transformationsstellenanteile in vollstationären Einrichtungen. Entwurf.
Ein konkretes Datum für Kabinett, Bundestag oder Bundesrat nennen wir bewusst nicht: Belegbar ist keines.
Was du jetzt tun kannst
- Prüfe, worauf dein Arbeitsvertrag verweist. Tarifwerk, Entgeltgruppe, Zulagen und ob die Zulage fest vereinbart oder widerruflich ist. Das entscheidet über dein Geld, nicht das SGB XI.
- Frag nach den neuen Befugnissen. Welche heilkundlichen Tätigkeiten übernimmt dein Haus seit 2026 eigenständig, und wer wird dafür qualifiziert? Verantwortung ohne Qualifizierung ist nur Arbeitsverdichtung.
- Schau dir eure Personalbesetzung an. Wie viele Stellen sind unbesetzt, und was passiert damit? Wenn Transformationsstellenanteile kommen, ist das die entscheidende Zahl.
- Dokumentiere deine Zeiten selbst. Bei Mehrarbeit, Einspringen und Dienstplanänderungen hilft dir nur deine eigene Aufzeichnung.
- Beobachte das Verfahren, nicht die Überschriften. Erst mit dem Kabinettsbeschluss steht fest, was wirklich ins Parlament geht. Bis dahin ist jeder Punkt verhandelbar.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit: Ergebnisse und Roadmap der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“, Stand 11. Dezember 2025.
- Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), 5. Juni 2026.
- Bundesministerium für Gesundheit: Bundestag verabschiedet Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, 6. November 2025.
- Bundesministerium für Gesundheit: Erster Schritt für einheitliche Personalbemessung im Krankenhaus, zum Inkrafttreten der PPBV am 1. Juli 2024.
- Deutscher Bundestag: Erprobung der weiterentwickelten Pflegepersonalbemessung, 23. Juni 2026.
- Bundesgesetzblatt über gesetze-im-internet.de: Pflegefachassistenzgesetz vom 28. Oktober 2025.
- Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Stand und Entwicklung von Leiharbeit in der Pflege“, Drucksache 21/5270, 7. April 2026.
- Bundesrat: Entschließung „Eindämmung der Leiharbeit in der Pflege“, Drucksache 214/23, Beschluss vom 2. Februar 2024.
- Deutscher Bundestag: Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode, Kapitel „Gesundheitsberufe“.
- Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe: Stellungnahme zum Referentenentwurf PNOG, 10. Juni 2026.
- Gesetzestexte: § 72 SGB XI, § 82c SGB XI, § 113c SGB XI.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 11. September 2026. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz ist zu diesem Zeitpunkt weder im Kabinett beschlossen noch vom Bundestag verabschiedet; maßgeblich sind immer die verkündeten Gesetze, der jeweils gültige Tarifvertrag und dein eigener Arbeitsvertrag. Du willst wissen, was das für deine Situation heißt? Schreib uns, wir gehen es mit dir durch.